1. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse werden erst durch schriftliche Bestätigung der Firma ver- bindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung der Firma.
2. Die Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten, Bezugnahme auf Normen) sowie die Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes X gelten entsprechend.
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
2. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistungen ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
3. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftrag- nehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Brennstoff-, Gas-, oder Strommangel, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses und befreien uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten und Preise. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäfts- grundlage bleiben unberührt.
4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragsnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Datenmaterial, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 12 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Einzelvertragliche Regelungen sind hiervon ausgenommen.
3. Der nicht kaufmännische Kunde hat zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte offensichtliche Mängel sowie jegliche Beschädigung der Verpackung binnen 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich der Firma anzuzeigen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma verläßt; wird die Ware durch Mitarbeiter der Firma geliefert, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf den Kunden über.
4. Mitgeführte Transportverpackungen werden nach Maßgabe der Gesetze zurückgenommen; die Rücknahme umfaßt nicht den Ersatz der Kosten der Rücklieferung durch den Kunden.
5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Auschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20% unter 2.000 kg auf 15%.
1. Alle Rechnungen der Firma sind sofort fällig und inner halb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Lieferungen und Leistungen, die in den Geschäftsräumen der Firma vom Kunden entgegengenommen werden, sind bar zu zahlen. Die Belieferung gegen Rechnungstellungv setzt eine positive Kreditauskunft voraus und wird entsprechend eines eingeräumten Kreditrahmens ausgeführt. Die Annahme von Wechseln behält sich die Firma vor. Nimmt die Firma Wechsel oder Schecks an, geschieht dies nicht an Zahlung statt.
2. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden der Firma Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, ist die Firma berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen. Dies bezieht sich insbesondere auf sämtliche ausstehenden Raten, falls Ratenzahlung vereinbart wurde.
3. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder wiederholt nicht nach, werden alle vereinbarten Rabatte und Boni gegenstandslos. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur insoweit berechtigt, als diese von der Firma als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung einer bereits gelieferten Sache steht dem Kunden auf Grund eines Liefer anspruchs aus einem weiteren Vertrag nicht zu.
6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
1. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden haftet die Firma insgesamt nur bis zur Höhe von 2.500 EUR. Im Falle des Datenverlustes haftet die Firma nur für solche Schäden, die im Rahmen von angemessenen, dem Stand der Technik entsprechenden Sicherungsmaßnahmen des Kunden entstanden sind.
2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden,soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber für die Versicherung selbst zu sorgen.
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
1. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen und Originalen, Lichtbildern, Negativen, Filmen und dergleichen in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck verbleiben vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung dem Lieferanten. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Reproduktionsvorlagen sowie das Recht der Darstellung von auftragsgemäß hergestellten Reinzeichnungen, Entwürfen und Retuschen trägt der Auftraggeber die Verantwortung.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheimzuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Firma das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Für Kaufleute gilt die Einschränkung des § 354 a HGB. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Flensburg, der Sitz der Firma in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht.